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Wohnberechtigung

Die „Eintrittskarte“ in eine Sozialwohnung ist der Wohnberechtigungsschein.

Der Wohnberechtigungsschein wird dem Wohnungssuchenden auf Antrag für die Dauer eines Jahres, in Jena vom TW, erteilt. Die wesentlichen Voraussetzungen dafür sind, dass die Haushaltsangehörigen für längere Zeit am Ort zu wohnen beabsichtigen und die oben genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Im Wohnberechtigungsschein werden die angemessenen Wohnungsgröße sowie die Angabe zum begünstigten Personenkreis festgehalten.

Der Wohnberechtigungsschein kann auch unter diesen Voraussetzungen in weiteren Situationen erteilt werden. Das betrifft beispielsweise Härtefälle, Umzug zwischen Sozialwohnungen, Antragstellung nach Bezug der Wohnung und andere Fälle. Wird das Benennungsrecht genutzt ist der Wohnberechtigungsschein nicht erforderlich.

Für Mieter und Vermieter gelten eine Reihe Bestimmungen für die Überlassung oder Kündigung der Wohnung bei Veränderungen der Haushaltsstruktur durch Trennung, Tod eines Partners, Selbstnutzung durch den Vermieter und Veränderungen der Rechtslage zum Wohnrecht.


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