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Die Investitionsumlage

Was ist darunter zu verstehen?

Investitionen in bestehende Immobilien, die zu einer Wohnwertverbesserung führen oder der energetischen Sanierung zuzurechnen sind, können mit 11 % der Investitionssumme jährlich auf die Miete umgelegt werden. Das gilt nicht für Ersatzinvestitionen bei verschlissenen Anlagen oder Ausrüstungen. Ein neues Dach, ein Neuanstrich, neue Fenster können also nicht auf die Miete umgelegt werden.

Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn z.B. das neue Fenster zugleich auch eine verbesserte Schall- oder Wärmeisolation erreicht. Dann darf die Teilsumme der Kosten umgelegt werden, die diese Verbesserung bewirkt. Das jeweils konkret zu belegen, dürfte problematisch sein, aber so definiert es das Gesetz.

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