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Miet- und Zweckbindung, Mieterhöhungen

Die Miete ist unabhängig von örtlichen Vergleichsmieten und darf nur bis zur zulässigen Höhe, die in der Förderzusage angegeben ist, verlangt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung etwa von einer Genossenschaft oder einem Privatunternehmen gebaut wurde und vermietet wird. Diese sogenannte Bewilligungsmiete, die für eine Sozialwohnung fällig wird, orientiert sich immer an der Kostenmiete für die Wohnung. Dazu gehören die Kapitalkosten, also die Zinsen und Tilgung für die Finanzmittel, die zum Bau aufgewendet wurden, und die Bewirtschaftungskosten des Mietobjekts, also Kosten für Instandhaltung, Verwaltung oder Ähnliches.

Die Miete wird für einen längeren Zeitraum festgelegt und steigt abgesehen von den Mietnebenkosten (Heizung, Strom, Wasser) nur, wenn sich die Bewirtschaftungskosten erhöhen. Beispielsweise änderten sich 2011 die Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten im sozialen Wohnungsbau für ältere Wohnungsbestände. Wenn allerdings nach Rückzahlung der öffentlichen Mittel durch den Bauherrn die Sozialbindung der Wohnung endet, drohen Mieterhöhungen. Der Vermieter hat dann Anspruch auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Das Mietverhältnis ändert sich durch den Wegfall der staatlichen Mietbindung allerdings nicht. Im Mietvertrag sind die Höchstzulässige Miete und das Bindungsende anzugeben.

Das Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG) regelt im weiteren die Dauer der Bindungen, eventuelle Freistellungen von der Belegungsbindung, die Übertragung von Bindungen und die Mitteilungspflichten.

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